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   VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488   

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VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488 (https://dejure.org/2015,39967)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13.03.2015 - RN 9 K 14.488 (https://dejure.org/2015,39967)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13. März 2015 - RN 9 K 14.488 (https://dejure.org/2015,39967)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lda.brandenburg.de PDF

    Drittbetroffenheit, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    Drittbetroffenheit - Interessenabwägung - Personenbezogene Daten

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 466/14

    Hartz IV-Empfänger aus Braunschweig hat keinen Anspruch auf Zugang zur

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer "gemeinsamen Einrichtung" nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U.v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14 - juris Rn. 35; a.A. aber VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30).

    Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

    Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B.v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B.v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m.w.N. zur a.A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG "voraussetzungslos" (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z.B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) "nur" ein Akteneinsichtsrecht begründen.

    Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 44, 46).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, "werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben" (BVerwG, B.v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m.w.N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: "diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt"; VG Leipzig, U.v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34).

    Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von "Kunden" verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: "Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten dies" (BVerwG, B.v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).

  • VG Leipzig, 10.01.2013 - 5 K 981/11

    Jobcenter Leipzig muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer "gemeinsamen Einrichtung" nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U.v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14).

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, "werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben" (BVerwG, B.v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m.w.N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: "diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt"; VG Leipzig, U.v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34).

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 4 K 13.01194

    (Kein) Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).

    Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

  • VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13

    Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

    Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B.v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B.v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m.w.N. zur a.A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG "voraussetzungslos" (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z.B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) "nur" ein Akteneinsichtsrecht begründen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 12 N 20.10

    Tätigkeit eines Vertrauensanwaltes in Berg-Karabach für die Deutsche Botschaft in

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).
  • VG Augsburg, 06.08.2014 - Au 4 K 14.983

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Herausgabe einer Diensttelefonliste; Telefonliste

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B.v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B.v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19).
  • VG Potsdam, 03.09.2014 - 9 K 1334/14

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B.v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B.v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19).
  • VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 4 K 14.565
    Auszug aus VG Regensburg, 13.03.2015 - RN 9 K 14.488
    Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B.v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B.v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U.v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U.v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m.w.N. zur a.A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG "voraussetzungslos" (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z.B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) "nur" ein Akteneinsichtsrecht begründen.
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